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Versenden eines Schriftsatzes per Telefax kurz vor Fristlauf kann verspätet sein; §§ 85 Abs. 2, 233, 520 Abs. 2 ZPO
OLG Saarbrücken, AZ: 5 U 368/12, 01.08.2013
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Der Nutzer eines Telefaxgerätes hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG, Beschl. v. 01.08.1996 – 1 BvR 121/95 – NJW 1996, 2857).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass häufig gerade die Abend- und Nachtstunden wegen günstigerer Tarife oder wegen drohenden Fristablaufs genutzt werden, um Schriftstücke noch fristwahrend per Telefax zu übermitteln. Dem ist vom Rechtsuchenden gegebenenfalls durch einen zeitlichen "Sicherheitszuschlag" Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 21.06.2001 – 1 BvR 436/01 – NJW 2001, 3473).

Die Einlegung eines 19seitigen Schriftsatzes „gegen 23:55 Uhr“ in ein Telefaxgerät genügt nicht den Anforderungen, die an einen Rechtsanwalt zu stellen sind, damit die Berufungsbegründung vollständig vor 24:00 Uhr bei Gericht eingeht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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