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Kaution aus Mietvertrag geht bei Tod des Mieters nicht auf den Erben, sondern auf den Mitmieter über; §§ 563a, 535, 280 BGB
AG Düsseldorf, AZ: 50 C 3305/11, 18.08.2011
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1. Die Rechtsstellung des Mitmieters wird durch den Tod des Mieters nicht beeinträchtigt; er tritt im Wege der Sonderrechtsnachfolge in den Vertrag ein. Das Erbrecht wird verdrängt, und zwar auch dann, wenn der Mitmieter gleichzeitig Erbe ist.

2. Inhaber der Mieterrechte und -pflichten wird ausschließlich der überlebende Mitmieter. Der zuvor grundsätzlich beiden Mietern zustehende Kautionsrückzahlungsanspruch fällt danach unabhängig der geltenden erbrechtlichen Regelungen allein dem überlebenden Mitmieter zu.

3. Verschmutzungen der Wände, die im Wesentlichen darauf beruhen, dass sich im Verlauf einer langen Mietzeit hinter Möbelstücken oder Bildern Schmutzränder gebildet haben, rechtfertigt nicht zum Schadenersatz wegen Beschädigung der Mietsache.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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