Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Bei einer Bezeichnung von Sondereigentum als Ladenlokal in der Teilungserklärung müssen Ladenöffnungszeiten beachtet werden; §§ 199, 242, 1004 BGB, 10, 15 WEG
OLG München, AZ: 19 U 5448/08, 10.02.2009
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Gestattet ein vermietender Wohnungseigentümer seinem Mieter eine von dem Inhalt der Teilungserklärung abweichende, die anderen Wohnungseigentümer störende Nutzung, haben diese auch unmittelbar gegen den störenden Mieter einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB, ohne eine nach § 906 BGB nicht mehr hinzunehmende Überschreitung der Nutzung nachweisen zu müssen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 146, BGH NJW-RR 1995, 715).

Nichts anderes kann dann für einen Nießbraucher gelten.

Für ein in der Teilungserklärung als „Laden“ oder „Ladenlokal“ bezeichnetes Teileigentum sind die öffentlich-rechtlichen Ladenöffnungszeiten einzuhalten.

Umstritten ist, ob es sich dabei um einen dynamischen (so OLG Hamm 15 W 205/06) oder um einen statischen Verweis handelt.

Denn durch die Bezeichnung als „Laden“ in der Teilungserklärung, auf die im Grundbuch Bezug genommen ist, wird die darin liegende Zweckbestimmung zum Inhalt des Sondereigentums (§§ 15 I, 5 IV WEG).

Jede andere, nach typisierender Betrachtungsweise mehr störende Nutzungsart ist nicht vom Inhalt des Sondereigentums gedeckt und beeinträchtigt die Miteigentumsanteile der anderen Wohnungseigentümer.

Ein Unterlassungsanspruch entsteht gegen den jeweiligen Störer mit jeder rechtswidrigen Zuwiderhandlung gem. § 199 V BGB n. F. neu.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ladenlokal WEG Wohnungseigentümer bauliche Veränderung Teilungserklärung Zweckbestimmung Vereinbarungscharakter gewerbliche Einheit Teileigentum Gewerbe Gewerbeeinheit Nutzungsänderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Ladenöffnungszeiten Nutzung 1004 BGB § 15 III WEG Unterlassungsanspruch Sonnenstudio