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Schattenwurf eines Baumes kann eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer darstellen; §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG; 47 NachbG NRW
OLG Köln, AZ: 16 Wx 88/96, 07.06.1996
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Von einer Sondernutzungsfläche darf nur in solcher Weise Gebrauch gemacht werden, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Im Einzelfall kann also die gärtnerische Gestaltung durch Sondernutzungsberechtigte Beschränkungen unterworfen sein.

Aus dem Schattenwurf eines hohen Baumes, kann ein nicht zumutbarer Nachteil erwachsen (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG).

Ohne Belang ist insoweit, daß im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn die Entziehung von Licht und Luft durch Bäume auf dem Nachbargrundstück als sogenannte negative Einwirkungen grundsätzlich nicht nach §§ 1004, 906 BGB abwehrbar sind, da die §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG vorrangig sind.

Ein Anspruch auf Beseitigung eines weniger als 4 m (§ 41 Abs. 1 Nr. 1a NWNachbG) von der Außenwand des Gebäudes entfernt stehenden, stark wachsenden Baumes (Schwarzkiefer) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Baum schon mehr als sechs Jahre an der betreffenden Stelle steht (§ 47 Abs. 1 NWNachbG).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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