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Kein Ausgleichanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB bei Laubfall eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes im Herbst
OLG Hamm, AZ: 5 U 161/08, 01.12.2008
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Gehen von der ortsüblichen Benutzung eines Grundstücks wesentlich beeinträchtigende Einwirkungen i. S. von § 906 Abs. 1 S. 1 BGB auf ein anderes Grundstück und muss der betroffene Grundstückseigentümer die Einwirkungen dulden, kann er von dem Eigentümer des anderen Grundstücks grundsätzlich nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, (vgl. BGH NJW 04, 1037 ff.).

Laubabfall bzw. das Abfallen von Bucheckern und Blüten auf ein Nachbargrundstück gehören, anders als Verschattung durch Bäume (vgl. Senat MDR 1999, 930 f.; Palandt-Bassenge, BGB, § 906 Rn. 4) - zu den „ähnlichen Einwirkungen“ i. S. des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB.

Das Aufsammeln von an Blättern, Bucheckern und Zweigen des vom sich auf dem Nachbargrundstück befindlichen Baumes zur Herbstzeit und das Verbringen zur Deponie, begründen keine Einwirkungen, die den Wohngenuss oder die Grundstücksnutzung dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigen. Vielmehr handelt es sich um jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkungen, für deren Beseitigung ein relativ geringer Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich ist.

Billigte man hier großzügig Ausgleichsansprüche zu, würde dies dazu führen, dass viele Eigentümer sich ihrer Bäume entledigten, nur um solchen Ansprüchen zu entgehen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR1988, 204 f.).

Ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Beseitigungsanspruch durch eine Baumschutzsatzung ausgeschlossen ist.. Dem liegt zugrunde, dass derjenige, der die ihn bindende öffentlich-rechtliche Verpflichtung befolgt, den Baumbestand zu erhalten, nicht zugleich wegen des von diesem zwangsläufig ausgehenden Laubfalls privatrechtlich haftbar gemacht werden kann.

Im Übrigen geht der Anspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht auf Schadensersatz, sondern auf angemessenen Ausgleich in Geld. Er richtet sich als Folgeanspruch aus der Duldungspflicht des Abs. 2 S. 1 an der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks aus und wird nur für den Teil der Beeinträchtigungen gewährt, der unzumutbar ist. Damit ist er betragsmäßig i. d. R. niedriger als ein Schadensersatzanspruch.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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