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Missachtung der Ladungsfristen in der Teilungserklärung berechtigt zur Anfechtung / Verwalter darf Versammlungsort nach billigem Ermessen frei wählen; §§ 24 Abs. 1 WEG, 280 BGB
AG Bremen, AZ: 44 C 2032/12, 08.03.2013
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Ein Verwalter, der nicht rechtzeitig zur Eigentümerversammlung einlädt, kann sich schadensersatzpflichtig machen bzgl. der durch das Abhalten der Versammlung entstandenen Kosten, auch wenn auf der Eigentümerversammlung kein Beschluss gefasst wurde.

Allein wegen Versäumung der Ladungsfrist sind die auf einer Versammlung gefassten Beschlüsse nicht anfechtbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Teilungserklärung eine Ladungsfrist festlegt. Dann sind die dort gefassten Beschlüsse anfechtbar, wenn nicht feststeht, dass die Beschlüsse auch ohne Missachtung der Ladungsfrist so gefasst worden wären.

Bei Verpflegungskosten während einer Eigentümerversammlung handelt es sich um solche der Verwaltung.

Der Verwalter hat ein Ermessen bei der Wahl des Versammlungsortes. Dabei darf der Verwalter einen neutralen Ort wählen, auch wenn hierfür eine Raummiete zu entrichten ist, welche zu den kosten der Verwaltung gehört.
Vertritt man die Auffassung des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal, wonach eine Ladungsfrist in der Teilungserklärung grds. zur Anfechtung der Beschlüsse wegen Nichtbeachtung der Ladungsfristen führt, ist das Zugestehen des Schadensersatzanspruches gegen den Verwalter zumindest bzgl. der Raummiete für den ersten Termin konsequent.

Auch ist ein Verwalter gut beraten einen neutralen Versammlungsort zu wählen, auch wenn hierdurch Mehrkosten entstehen, da die Durchführung einer Eigentümerversammlung eine im Sondereigentum eines anderen Miteigentümers stehenden Räumlichkeit insbesondere bei opponierenden Eigentümern bedenklich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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