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Zu den Grenzen der Vergemeinschaftung von Individualansprüchen bei baulichen Veränderungen; §§ 10 Abs. 4, 10 Abs. 6 S. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1, 23 WEG
AG Reutlingen, AZ: 9 C 1614/12, 22.03.2013
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Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann keine Individualansprüche, die ein Wohnungseigentümer selbstständig geltend machen will und die schon in mehreren Verfahren anhängig sind, gegen den Willen des klagenden Wohnungseigentümers gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG an sich ziehen und somit okkupieren.

Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seine Individualrechte gerichtlich verfolgt hat, fehlt der Eigentümergemeinschaft die Kompetenz, diese Individualrechte gegen den Willen des Klägers an sich zu ziehen.

Würde man es den übrigen Wohnungseigentümern gestatten, Individualrechte betreffend eine bauliche Veränderung gegen den Willen des Individualberechtigten zu okkupieren, würde damit das in § 22 Abs. 1 WEG statuierte Zustimmungsrecht des Individualberechtigten mittelbar aberkannt werden. Das ist unzulässig.
Die Entscheidung des AG Reutlingen ist begrüßenswert, als ein Gericht endlich einmal die Grenzen des "Ansichziehens" von Rechten durch die Eigentümergemeinschaft gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG aufzeigt und insbesondere bei individualrechtlichen Ansprüchen aus § 22 WEG dem einzelnen Wohnungseigentümer seine rechtspositionen stärkt. Die Entscheidung entspricht aber in dieser Deutlichkeit nicht der herrschenden Rechtsprechung, die einen Verlust der Durchsetzung der Individualrechte eines Wohnungseigentümers aufgrund der Vergemeinschaftung von Ansprüchen nur bei Missbrauch durch den Verband im konkreten Einzelfall verneint.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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