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Anfechtungsklage muss innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten ab Beschlussfassung begründet werden, ein Nachschieben von Gründen ist unzulässig; §§ 46 Abs. 1 WEG; 531 ZPO
LG München I, AZ: 36 S 13242/12, 11.04.2013
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 74/08, 16.01.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fristen materiell-rechtliche Ausschlussfristen Ausschlußfristen begründung Anfechtungsklage 2 Monate 1 Monat materielle Prozessrechtliche Prozessuale Parteivortrag
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