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Für die Anforderungen an den Trittschallschutz ist nur der Unterboden (Estrich) maßgeblich; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
LG Lüneburg, AZ: 9 S 103/12, 20.06.2013
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Eine Verlegung von Teppichboden gehört nicht zum Schallschutz, wenn er nicht als Bestandteil des Schallschutzes festgelegt wurde, damit dieser messtechnisch überhaupt zu berücksichtigen ist.

Maßgeblich ist nur der Rohestrich ohne Bodenbelag, der schwimmend mit normgerechter Isolierung entsprechend den Anforderungen des erhöhten Schallschutzes unabhängig vom jeweiligen Belag zu verlegen ist.

Durch den Austausch des Bodenbelags (Parkett anstelle von Teppichboden) wird nicht in den Schallschutz eingegriffen.

Für den Schallschutz, der durch den schwimmend verlegten Estrich zu gewähren ist, ist nicht der Wohnungseigentümer des Sondereigentums eintrittspflichtig, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Entscheidung des LG Lüneburg entspricht der herrschenden Meinung. Ein Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes käme vorliegend nur in Betracht, wenn die DIN-Werte des Unterbodens nicht eingehalten sind und durch einen Austausch des Oberbodens sich dies erst bemerkbar macht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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