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Streitigkeiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung ist keine Binnenstreitigkeit i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG; 72 Abs. 2 GVG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 42/12, 10.10.2013
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Kaufrechtliche Fragen sind aber auch dann, wenn Gegenstand des Kaufvertrages eine Eigentumswohnung ist, keine Streitigkeiten im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, mit der Folge, dass die WEG-Gerichte nicht als Berufungsinstanz zuständig sind.

Zwar ist § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG grundsätzlich weit auszulegen, er erfasst allerdings lediglich gemeinschaftsbezogene Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander. Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Parteien nie gleichzeitig Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft waren, sondern die Beklagte von dem Kläger sein Wohnungseigentum erwarb.
Die Entscheidung ist zu treffend, auch wenn es für den Betroffenen sehr ärgerlich ist, dass ein Gericht Veranlassung zu der fehlerhaften Einlgung der Berufung gegeben hat. Man hätte aber auch schon beim LG Kassel einen Verweisungsantrag stellen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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