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Anspruch auf Mitwirkung an einem Mieterhöhungsverlangen gegen den eigenen Ehegatten; §§ 741, 745 Abs. 2 BGB
OLG Hamm, AZ: 14 UF 219/12, 03.12.2012
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Eine erfolgreiche Mieterhöhung, durch welche der wirtschaftliche Ertrag des gemeinschaftlichen Objekts gesteigert wird, entspricht grundsätzlich dem Interesse aller Miteigentümer.

Aus § 745 Abs. 2 BGB ergibt sich ein Anspruch auf Mitwirkung an einem Mieterhöhungsverlangen gegen den Ehegatten, wenn die Mutter bzw. Schwiegermutter zu günstigen Konditionen in einer den Ehegatten gemeinschaftlich gehörenden Wohnung lebt.

Dem steht nicht entgegen, dass für die Antragsgegnerin als Tochter der Mieterin ein natürliches Interesse naheliegend ist, ihrer Mutter ein möglichst kostengünstiges Wohnen zu ermöglichen, und dass ein solches Interesse ursprünglich, als die Ehe der Beteiligten noch intakt war, auch für den Antragsteller als Schwiegersohn naheliegend war.

Der Antragsgegnerin ist es andererseits auch nicht verwehrt, ihrem fortbestehenden Interesse an einer Begünstigung ihrer Mutter auch für den Fall einer erfolgreichen Mieterhöhung Rechnung zu tragen, nämlich dadurch, dass sie gegenüber ihrer Mutter intern auf die ihr zustehende Hälfte des Mieterhöhungsbetrages verzichtet.

Dass sich aus den vorgenannten Punkten möglicherweise ein erhöhtes Verlust- und damit Kostenrisiko für den Mieterhöhungsrechtsstreit ergibt, fällt für die Interessenabwägung im Rahmen des § 745 Absatz 2 BGB nicht ins Gewicht, wenn die Beteiligten über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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