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Wohnungseigentümergemeinschaft kann Rechte einzelner Eigentümer wegen Mängel gegen den Bauträger durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen; § 10 Abs. 6 S. 2 und 3 WEG
OLG Köln, AZ: 11 U 109/13, 23.10.2013
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Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen, § 10 Abs. 6 S. 2 und 3 WEG, womit der einzelne Eigentümer von der Verfolgung seiner Rechte insoweit ausgeschlossen wird (BGH NJW 2010, 933).

Das gilt auch in Bezug auf einen ausgeschiedenen Wohungseigentumserwerber. Soweit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis zusteht, Rechte der Wohnungseigentümer durchzusetzen, handelt diese verfahrensrechtlich in gesetzlicher Prozessstandschaft (BGH NJW 2007, 1952).

Dementsprechend ist der einzelne Wohnungseigentümer an einen von der Eigentümergemeinschaft mit dem Bauträger abgeschlossenen gerichtlichen, aber auch außergerichtlichen Vergleich über die Erledigung von Erfüllungsansprüchen gebunden.

Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft umfasst nicht die auf Rückabwicklung gerichteten Ansprüche des Wohnungseigentümers (Rücktritt und großer Schadensersatz). Ein auf der Grundlage eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossener Vergleich lässt daher derartige Ansprüche der Erwerber unberührt, soweit sie bereits entstanden sind.

Auch ist der Erwerber nicht daran gehindert, dem Veräußerer noch während von ihm geführter Verhandlungen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.

Ein Zurückbehaltungsrecht ist ihm durch die Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft abgeschnitten, da die Erfüllung des Anspruches auch durch einen Vergleich der Wohnungseigentümerge-meinschaft bewirkt werden kann, mit dem die Mängelansprüche abgegolten sind. Das hat zur Folge, dass die Leistung nunmehr als mangelfrei erbracht gilt.
Diese nicht ganz unumstrittene Rechtsprechung gibt der Gemeinschaft die Befugnis zur weitreichenden Entscheidungskompetenz zu Lasten einzelnen Wohnungseigentümers. Sie entspricht aber der derzeit herrschenden Rechtsprechung. Unbilligkeiten bedürfen im jeweiligen Einzelfall einer Korrektur durch die Gerichtsbarkeit. Diese Unbilligkeiten zu Lasten eines Eigentümers bedürfen jedoch einer entsprechenden Darlegung durch den benachteiligten Wohnungseigentümer, was häufig in den laufenden Verfahren versäumt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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