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Ungültigerklärung eines WEG-Umlagebschlusses führt nicht zur Erstattung eingezahlter Hausgelder; §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 4 WEG
KG Berlin, AZ: 24 W 7648/96, 28.01.1998
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Durch die bloße gerichtliche Ungültigerklärung eines Umlagebeschlusses nach Jahr und Tag ergibt sich regelmäßig nur die Verpflichtung der Gemeinschaft, über die Folgenbeseitigung des für ungültig erklärten Umlagebeschlusses zu befinden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist notfalls von jedem Miteigentümer gerichtlich erzwingbar.

Solange dieser Eigentümerbeschluß nicht gefaßt ist, stehen die bestandskräftigen Abrechnungsbeschlüsse, in denen die Einzahlung erfaßt und berücksichtigt ist, einem schlichten Bereicherungsanspruch entgegen.

Ein anspruchstellender Wohnungseigentümer muss anhand seiner eigenen Verwaltungsunterlagen oder der bei dem Wohnungseigentumsverwalter befindlichen Unterlagen, hinsichtlich deren ihm ein Einsichtsrecht zusteht, nachvollziehbar darlegen, daß eine von ihm zurückverlangte Einzahlung zu einem aktiven Vermögenswert im damaligen Haftungsverband geführt hat, der trotz Mitgliederwechsels auf die gegenwärtige Gemeinschaft übergegangen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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