Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wohnungseigentümer hat vor Erstellung der Jahresabrechnung keinen Anspruch auf Auskehr zuviel gezahlter Hausgelder; §§ 16 Abs. 2, 28 WEG; 812 Abs. 1 und 2 BGB
OLG Hamm, AZ: 15 W 83/98, 08.05.1998
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Aufgrund des vorläufigen Charakters der Wohngeldvorauszahlungen kommt ein Rückzahlungsanspruch für den einzelnen Wohnungseigentümer nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB nur in Betracht, wenn die genehmigte Jahresabrechnung eine gegenüber den geleisteten Vorschüssen niedrigere Beitragsverpflichtung des Wohnungseigentümers ergibt, zu seinen Gunsten also ein Guthaben ausgewiesen wird.

Es entspricht völlig einhelliger Auffassung, daß inhaltliche Mängel der genehmigten Jahresabrechnung lediglich die Anfechtbarkeit der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung begründen können. Sind die Beschlüsse noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen waren, ist die durch sie erfolgte Ungültigerklärung der genehmigenden Eigentümerbeschlüsse noch nicht wirksam geworden (§ 45 Abs. 2 S. 1 WEG). Es verbleibt deshalb bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in den Beschlußanfechtungsverfahren bei der Wirksamkeit der Eigentümerbeschlüsse.

Neben den in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Beitragspflichten können keine unmittelbaren Zahlungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen andere Wohnungseigentümer bestehen, weil dadurch der durch die Abrechnung geschaffene Innenausgleich gestört werde.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Rückerstattung erstattung Gutschriften WEG Wohnungseigentümer Nachzahlung Rückzahlung ungerechtfertigte bereicherung Aufrechnung Frank Dohrmann Bottrop rechtsanwalt Fälligkeit Beschluss beschlossene