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Nachzahlungspflichten und Ersattungsansprüche eines Wohnungseigentümers werden erst durch die Jahresabrechnung begründet; §§ 16 Abs. 2, 21, 28 WEG; 812 Abs. 1 BGB
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 77/12, 07.11.2013
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Verbundene Urteile
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OLG Köln, AZ: 16 Wx 215/06, 22.11.2006
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OLG Hamm, AZ: 15 W 83/98, 08.05.1998
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KG Berlin, AZ: 24 W 7648/96, 28.01.1998
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Rückerstattung erstattung Gutschriften WEG Wohnungseigentümer Nachzahlung Rückzahlung Pape ungerechtfertigte bereicherung Aufrechnung Frank Dohrmann Bottrop rechtsanwalt
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- Der Anspruch auf Nachbesserung der Abrechnung ist gegen die Gemeinschaft zu richten
- Beschlussfassung über Gesamtabrechnug führt zur Teinichtigkeit; §§ 28 WEG, 139 BGB
- Beschlussersetzungsklage muss bei gebundenen Anspruch bestimmten Antrag vorgeben (hier. Jahresabrechnung; §§ 28, 44 WEG
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1. Wurden Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen für unwirksam oder nichtig erklärt, kann ein Eigentümer, der hierauf Zahlungen geleistet hat, die Erfüllung eines Bereicherungsanspruchs aus Mitteln der Gemeinschaft erst und nur dann verlangt werden, wenn eine durch Beschlussfassung der Gemeinschaft genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für ihn ausweist (OLG Köln, 22. November 2006, 16 Wx 215/06).
2. Erst mit der Beschlussfassung werden die Abrechnungsgrundlagen für alle Wohnungseigentümer verbindlich. Gleiches gilt für Vorschüsse.
3. Auch unter Vorbehalt gezahlte Wohngelder ändern hieran nichts.
4. Fehlt eine Jahresabrechnung, so kann jeder Eigentümer die Abrechnung verlangen und als Individualanspruch gerichtlich durchsetzen, § 21 Abs. 4 WEG.
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013; Az.: 19 S 77/12