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Nachzahlungspflichten und Ersattungsansprüche eines Wohnungseigentümers werden erst durch die Jahresabrechnung begründet; §§ 16 Abs. 2, 21, 28 WEG; 812 Abs. 1 BGB
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 77/12, 07.11.2013
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Die Erfüllung eines Bereicherungsanspruchs aus Mitteln der Gemeinschaft kann erst und nur dann verlangt werden, wenn eine durch Beschlussfassung der Gemeinschaft genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für die Klägerin ausweist.

Einer isolierten Anspruchsverfolgung außerhalb der Abrechnung der Wirtschaftsperiode steht das durch die Jahresabrechnung zu konkretisierende Innenverhältnis der Wohnungseigentümer entgegen, wonach zwischen den Eigentümern lediglich ein Innenausgleich zulässig ist.

Vor einer Beschlussfassung oder einer sie ersetzenden gerichtlichen Entscheidung entsteht weder eine Nachzahlungspflicht noch ein Erstattungsanspruch von Wohnungseigentümern. Erst mit der Beschlussfassung werden die Abrechnungsgrundlagen für alle Wohnungseigentümer verbindlich. Gleiches gilt für Vorschüsse (vgl. Bärmann/Pick, WEG, 18. Auflage 2007, § 28 Rn. 43).

Auch unter Vorbehalt gezahlte Wohngelder ändern hieran nichts.

Fehlt eine Jahresabrechnung, so kann jeder Eigentümer die Abrechnung verlangen und als Individualanspruch gerichtlich durchsetzen, § 21 Abs. 4 WEG.
§§ 21 Abs. 4, 28 WEG, 812 Abs. 1 BGB
1. Wurden Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen für unwirksam oder nichtig erklärt, kann ein Eigentümer, der hierauf Zahlungen geleistet hat, die Erfüllung eines Bereicherungsanspruchs aus Mitteln der Gemeinschaft erst und nur dann verlangt werden, wenn eine durch Beschlussfassung der Gemeinschaft genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für ihn ausweist (OLG Köln, 22. November 2006, 16 Wx 215/06).

2. Erst mit der Beschlussfassung werden die Abrechnungsgrundlagen für alle Wohnungseigentümer verbindlich. Gleiches gilt für Vorschüsse.

3. Auch unter Vorbehalt gezahlte Wohngelder ändern hieran nichts.

4. Fehlt eine Jahresabrechnung, so kann jeder Eigentümer die Abrechnung verlangen und als Individualanspruch gerichtlich durchsetzen, § 21 Abs. 4 WEG.
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013; Az.: 19 S 77/12
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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