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Beschluss über den Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. §§ 23, 46 WEG; 4 Abs. 2 HeizKV
AG Dortmund, AZ: 512 C 42/13, 26.11.2013
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Ein Beschluss über den Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler, die es ermöglichen, den tatsächlichen Verbrauch ohne das Betreten der Wohnung zu ermitteln, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Das gilt selbst dann, wenn häufig abgelesen wird und diese Werte gespeichert werden, so dass ein Risiko dahingehend besteht, dass Nutzerprofile erstellt werden können. Es muss deshalb auf vertraglicher Basis sichergestellt werden, wie diese Daten genutzt werden.
Auch wenn die Entscheidung im Ergebnis zutreffend sein dürfte, holpert es kräftig in den Entscheidungsgründen. Zutreffend weist das AG Dortmund darauf hin, dass im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bereits fraglich ist, ob das BDSG bei einer funkbasierten Ablesung des Heizungsverbrauchs überhaupt Anwendung findet.

Hier wäre eine Abgrenzung zwischen einer baulichen Veränderung und einer modernisierenden Instandsetzungsmassnahme sicherlich hilfreicher gewesen. Denn bei einer baulichen veränderung hätte das gericht prüfen müssen, inwieweit eine Beeinträchtigung des betroffenen Eigentümers gegeben ist. Bei einer Modernisierungsmassnahme hätte lediglich die Ordnungsgemäßheit dieser Beschlussfassung festgestellt werden müssen.

Wenn das Amtsgericht ausführt, dass die Farge der erstellung von Nutzerprofilen noch vertraglich geregelt werden muss, stellt sich die Frage nach der Bestimmtheit des Beschlusses. Denn diese Frage dürfte wesentlich für den Beschluss sein, so dass sich die Eigentümer bereits bei Beschlussfassung darüber im Klaren sein müssen, welche rechtlichen und tatsächlichen Folgen sich aus dem Beschluss ergeben. Dies kann dann nicht mehr auf eine spätere Vertragsgestaltung verlagert werden, zumal auch hier unklar bleibt, wer den Vertrag mit welchem Inhalt letztlich abschließen soll, wenn die Gemeinschaft keine Regelung in ihrem Beschluss getroffen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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