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Markise kann eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung darstellen; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
KG Berlin, AZ: 24 W 7039/94, 11.01.1995
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Die Anbringung der das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage erheblich verändernden Markise stellt eine bauliche Veränderung dar, die über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigen kann (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG).

Entscheidend ist, ob ein Wohnungseigentümer sich nach der Verkehrsanschauung in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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