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Nachträglich angebrachte Markise kann trotz baulicher Veränderung der Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer unterliegen; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 34/95, 01.06.1995
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1. Eine Markise kann zwar das Erscheinungsbild eines Gebäudes verändern. In der Regel wird eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung in Frage kommen. Eine Markise stellt aber auch in ausgezogenem Zustand nicht in jedem Fall eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks dar (vgl. OLG Düsseldorf DWE 1989, 176/178).

2. Die Beurteilung der Frage ob die Anbringung eine Markise zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage führt, liegt im Entscheidungsspielraum der Tatsacheninstanz.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: MArkise bauliche Veränderung Beseitigungsanspruch Rückbau Wohnungseigentümergemeinschaft Balkon Sonnenschutz einziehbare optische Beeinträchtigung