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Heizkostenverordnung als lex specialis gegenüber Regelungen in der Teilungserklärung; §§ 16, 21, 28 WEG; 3 HeizkostenVO
AG Bremen, AZ: 29 C 88/13, 13.12.2013
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Einzustellen in die Gesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Zahlungsflüsse, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Verbrauch von Brennstoffen stehen. Die Kosten des konkreten Verbrauchs bzw. die auf den konkreten Verbrauch entfallenden Kosten sind ohne Bedeutung.

Im Rahmen der Einzelabrechnung ist § 3 HeizkostenVO als lex spezialis zu § 16 Abs. 2 WEG zu beachten. Daher hat in ihr die Abrechnung der tatsächlich in der Wirtschaftsperiode verbrauchten Brennstoffe nach Maßgabe der HeizkostenVO zu erfolgen. Daneben muss aber auch eine Umlage der verausgabten Gelder für die noch nicht verbrauchten Brennstoffe erfolgen.

Im Vermögensstatus erfolgt keine Angabe des eventuell noch bevorrateten Brennstoffs. Dies wäre systemwidrig, weil auch andere durch die Wohnungseigentümergemeinschaft angeschaffte Gegenstände dort nicht aufgeführt werden. Der Ölbestand ist für die Wohnungseigentümer aus der Heizkostenabrechnung im Vergleich mit dem in der Gesamtabrechnung dargestellten Aufwand für den Einkauf von Brennstoffen erkennbar- und damit nachvollziehbar.
Die Entscheidung des AG Bremen entspricht der derzeit geltenden herrschenden Rechtsprechung. Zu den Entscheidungsnachweisen siehe im Anschluss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Einnahme Überschussrechnung Einnahme/Überschuß Jahresabrechung Verteilerschlüssel Heizkostenverordnung Heizung Abrechnung Darstellung in der Rücklagen Rechtsanwealt Frank Dohrmann