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Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur gestattet.
OLG Hamm, AZ: 15 W 444/00, 03.07.2001
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In einem engen Hausflur dürfen Kinderwagen nur vorübergehend abgestellt werden. In der Nacht oder wenn der Kinderwagen längere Zeit nicht gebraucht wird, muss der Wagen in einen Abstellraum. Gegen ein vorübergehendes Abstellen sei auch bei engeren Hausfluren nichts einzuwenden, denn dies sei sozialüblich. Es sei den Eltern nicht zuzumuten, dass sie den Wagen nach jedem Ausgang wieder mit in die Wohnung nehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: In einem engen Hausflur dürfen Kinderwagen nur vorübergehend abgestellt werden. In der Nacht oder wenn der Kinderwagen längere Zeit nicht gebraucht wird, muss der Wagen in einen Abstellraum. Gegen ein vorübergehendes Abstellen sei auch bei engeren Hausfluren nichts einzuwenden, denn dies sei sozialüblich. Es sei den Eltern nicht zuzumuten, dass sie den Wagen nach jedem Ausgang wieder mit in die Wohnung nehmen. Miete WEG Wohnungseigentümergemeinschaft