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Keine verschuldensunabhängige Haftung von Bruchteilseigentümern aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 137/11, 10.02.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: GbR Schadensersatz Schadenersatz Haftung Mangel Grundstück Miteigentümer Miteigentum Grundstückseigentümer Wasserschaden Rohrbruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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