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Mieter hat gegen Mitmieter desselben Grundstücks keinen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 180/03, 12.12.2003
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 230/12, 25.10.2013
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 10/10, 21.05.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadensersatz Schadenersatz Haftung Mangel Mieter Vermieter Mietvertrag Wasserschaden Rohrbruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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