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erwachsener Radfahrer auf dem Gehweg haftet für seinen Schaden infolge einer Verletzung der Verkehrssicherungspfilcht an einer Baustelle selber; §§ 254, 823 Abs. 1 BGB
OLG München, AZ: 1 U 3409/11, 16.02.2012
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Eine baustellenbedingte Schlauchabdeckung über einen Gehweg muss nicht auf den Radverkehr hin ausgelegt werden, wenn das Befahren mit dem Fahrrad dort nicht gestattet ist.

Der Verkehrssicherungspflichtige darf davon ausgehen, dass ein Radfahrer, der verkehrsordnungswidrig den Gehweg befährt, sich, da er sich darüber im Klaren sein muss, dass er sich auf einem Verkehrsweg bewegt, der nicht auf sein Fahrzeug ausgerichtet ist, einer entsprechend reduzierten Geschwindigkeit und erhöhten Vorsicht befleißigt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Unfallstelle auch im Hinblick auf diese radfahrenden Kinder zureichend gesichert war. Selbst wenn der Senat unterstellt, dass das nicht der Fall war, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen muss. Es muss sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen Nachteil handeln, der aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwehr die verletzte Pflicht dient.

Darüber hinaus trifft einen erwachsenen auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer ein überwiegendes Mitverschulden, welches die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurücktreten lässt; § 254 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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