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Wohnungseigentümergemeinschaft kann als Verband Ansprüche an sich ziehen (Vergemeinschaftung) § 10 Abs. 6 S. 3 WEG
LG Köln, AZ: 29 S 181/12, 14.03.2013
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Soweit ein gemeinschaftliches Recht nach § 10 Abs. 6 S. 3 2. Alt. WEG vergemeinschaftet wurde, ist grundsätzlich auch allein der Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft prozessführungsbefugt.

Würde man ein Nebeneinander von gemeinschaftlicher und individueller Rechtsdurchsetzung erlauben, kann es bei unterschiedlichen Prozessausgängen wegen § 48 Abs. 3 WEG bzw. der Rechtskraft-erstreckung des Verbandsprozesses auf die Wohnungseigentümer als Rechtsinhaber zu unüberwindbaren Rechtskraftproblemen kommen (a.A.: OLG München, NZM 2008, 87; OLG Hamburg, ZMR 2009, 306).
Dass der WEG-Verband auch Ansprüche gegen seine Mitglieder selber durchsetzen kann, ist in § 10 Abs. 6 S, 3 WEG ausdrücklich geregelt. Höchst streitig ist die Frage, ob bei einer Vergemeinschaftung durch den Verband die einzelnen Wohnungseigentümer ihre Klagebefugnis zur Durchsetzung eigener Individualansprüche verlieren. Das LG Köln bejaht dies mit dem Hinweis auf divergierende Entscheidungen. Diese Gefahr besteht jedoch nicht, da ebenso wie bei zwei klagenden Wohnungseigentümern sich dieses Problem durch eine Verbindung von zwei gleichgerichteten Verfahren gem. § 47 WEG bereits vom Gesetzgeber gesehen wurde. Durch die Verbindung werden der Verband und der einzelne Wohnungseigentümer zu notwendigen Streitgenossen. Damit ist gewährleistet, dass es keinen Missbrauch bei der Vergemeinschaftung zu Lasten einer Minderheit gibt und der einzelne Eigentümer bei einer womöglich fehlerhaften Prozessführung des Verbandes selber auf das Verfahren einwirken kann.

Auf die gegenteilige, zutreffende Rechtsauffassung (OLG Hamburg Az.: 2 Wx 115/08 und OLG München 32 Wx 111/07) sei verwiesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümergemeinschaft Zustimmungspflichtige WEG Rechtsanwalt Frank Dohrmann Vergemeinschaftung an sich ziehen Rechtsverfolgung Prozessführungsbefugnis Bottrop Ansprüche Unterlassung