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Unterschiedliche Kündigungsfristen in einem Garagenmietvertrag sprechen gegen einen einheitlichen Mietvertrag, auch wenn die Garage auf dem selben Grundstück gelegen ist, wie die Mietwohnung; § 573 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 245/12, 09.04.2013
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Es spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen.

Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen.

Der Umstand, dass bezüglich der Garage Kündigungsfristen vorgesehen sind, die von den für den Wohnraummietvertrag geltenden Kündigungsfristen abweichen, lässt unabhängig von der Lage der Mietobjekte auf den Willen der Vertragsparteien schließen, dass die Verträge gerade keine Einheit bilden sollen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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