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Vermieter muss bei Informationsbeschaffung über das Internet keine Parabolantenne dulden; §§ 541, 985, 1004 BGB; Art 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 268/12, 14.05.2013
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Für das gegen das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abzuwägende Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG kommt es nicht auf die Quantität, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der über den Kabelanschluss zu empfangenden Sender an.

Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass mittlerweile - über das Kabelangebot hinaus - Informationssendungen des polnischen Fernsehens im Internet allgemein zugänglich sind. Es ist unerheblich, dass dieses Informationsangebot auf den polnischsprachigen Internetportalen, wie tvp. pl, kostenpflichtig ist.

Die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), aber nicht dessen Kostenlosigkeit.
Erstmalig hat eine obergerichtliche Entscheidung in der Abwägung, ob der Vermieter zur Duldung der Anbringung einer Satellitenschüssel eines ausländischen Mieters verpflichtet ist, berücksichtigt, dass nicht nur der Kabelempfang als Informationsquelle existiert, sondern die meisten ausländischen Fernsehsender über das Internet frei zugänglich sind.

Damit dürfte sich der Streit um die Duldung von zusätzlichen Empfangsgeräten auf den Balkonen und Dächern der Vermieter in absehbarer Zeit mit Hilfe des Internets von selber erledigt haben, da in den meisten Fällen eine Informationsbeschaffung auch von Fernsehsendungen über das Internet gegeben sein wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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