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Zur Kostenerstattung eines vorangegangenen Beweissicherungsverfahrens / Zur Prozessstandschaft eines Rechtsschutzversicherers; §§ 91 ZPO, 86 VVG
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 61/12, 08.10.2013
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Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens und werden von der darin getroffenen Kostenentscheidung dann umfasst, wenn Parteien und Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens mit denen des Beweisverfahrens identisch sind (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - XII ZB 231/05, NJW 2007, 1282 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, NJW 2005, 294 unter III 1; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, NJW-RR 2004, 1651 unter II).

Nach § 86 VVG gehen lediglich Ansprüche über, die dem versicherten Risiko entsprechen, im Fall einer Rechtsschutzversicherung also materiellrechtliche und prozessuale Kostenerstattungsansprüche, nicht aber ein mietrechtlicher Mangelbeseitigungsanspruch des Versicherungsnehmers.

Jedoch kann der Versicherer fremde Rechte, nämlich die Feststellung des Beseitigungsanspruchs ihrer Versicherungsnehmer gegenüber dem beklagten Vermieter aus deren Mietverhältnis im eigenen Namen und damit in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.

Das reicht aus, um eine Identität der Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens anzunehmen. Die Klage in zulässiger Prozessstandschaft steht für die Zwecke der Kostenfestsetzung der Klage des materiellen Rechtsinhabers gleich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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