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Die Kosten der Rechtsverfolgung müssen in der Jahresabrechnung substantiiert dargelegt werden; § 28 Abs. 3 WEG
LG Dortmund, AZ: 11 S 251/11, 17.03.2011
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Die bloße rechnerische Nachvollziehbarkeit einer Jahresabrechnung genügt nicht, wenn der Umlagemaßstab im Streit steht.

Sind in der Jahresabrechnung auch Kosten für die Rechtverfolgung enthalten, müssen die beklagten Wohnungseigentümer substantiiert darlegen, welche Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten) für welches Verfahren auf welche Eigentümer umgelegt wurden.

Es genügt nicht, dass die Beklagten vortragen, dass dem Kläger sämtliche Unterlagen vorgelegen hätten, denn damit kann das Gericht immer noch keine Feststellungen treffen. Auch die Vorlage der Zustellungsbestätigung im Termin ersetzt keinen schriftsätzlichen Vortrag.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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