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WEG-Verband kann Schadensersatz wegen eines von einem Miteigentümer gefällten Baumes verlangen; §§ 10 Abs. 6 WEG, 249, 280, 823 BGB
LG Dortmund, AZ: 11 S 148/10, 10.03.2011
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1. Grundsätzlich fällt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 10 ff. WEG, § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums, soweit ein wesentlicher Bestandteil betroffen und damit das Grundstück insgesamt beschädigt ist, unter § 10 Abs. 6 S. 3 WEG und ist ein gemeinschaftsbezogener Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft, den der Verband geltend machen kann.

2. Inhaltlich geht der Schadensersatzanspruch auch gem. § 249 BGB zunächst auf Wiederherstellung des ohne die Verletzungshandlung bestehenden Zustandes bzw. auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages.

3. Dass vorliegend für die Berechnung des Schadens von einem wirtschaftlichen Totalschaden der beschnittenen Eibe ausgegangen und deshalb die Grundstückswertminderung ermittelt und als von den Beklagten zu zahlender Betrag zugrunde gelegt worden ist, steht dem nicht entgegen.

4. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch den Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass ein die Schadensursache untersuchendes und der Vorbereitung eventueller Maßnahmen oder der Geltendmachung von Ansprüchen dienendes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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