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Mietminderung und fristlose Kündigung bei zu hohen Temperaturen
OLG Hamm, AZ: 30 U 131/06, 28.02.2007
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Der Vermieter muss die bautechnischen Voraussetzungen schaffen, dass die Temperatur bei heißen Außentemperaturen so herabgesetzt werden kann, dass es in den Innenräumen 6° C kühler ist, als draußen. Ansonsten liege ein Sachmangel vor und die Miete darf gekürzt werden bzw. der Mieter ist zu fristloser Kündigung berechtigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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