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keine vorrangige Verrechnung mit dem Rücklagenkonto bei Teilzahlungen eines Eigentümers; §§ 16 Abs. 2, 21, 28 Abs. 1 WEG; 366 BGB
LG Köln, AZ: 29 S 95/12, 13.12.2012
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Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, Vorauszahlungen auf die Instandhaltungsrücklage auf die laufenden Zahlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verrechnen. Dies erforderte erst ein Tätigwerden der Verwaltung im Rahmen einer Umbuchung, was mit der Bildung einer "eisernen Reserve" auf dem Konto für die laufenden Ausgaben nicht vereinbar.

Daraus folgt, dass bei Teilzahlungen eines Wohnungseigentümers für den Fall, dass er als Schuldner keine Tilgungsbestimmung getroffen hat, die Teilzahlung verhältnismäßig auf die einzelnen Leistungsbestimmungen (Instandhaltungsrücklage, Wohngeldkonto) zu verteilen ist.

Denn die Instandhaltungsrücklage ist unmittelbar mit Eingang der Zahlung des Wohnungseigentümers entsprechend seiner Verpflichtung aus dem Wirtschaftsplan in das Vermögen der Wohnungseigentümer-gemeinschaft entsteht und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 WEG dieser Betrag unmittelbar mit dem Zufluss in das Vermögen der Wohnungseigen-tümergemeinschaft nunmehr aufgrund der zugrunde liegenden Leistungsbestimmung sofort der Instandhaltungsrücklage zuzuordnen, die Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB, mithin die verhältnismäßige Tilgung jeder Schuld.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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