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Katzennetz auf dem Balkon als unzulässige bauliche Veränderung einer Mietsache; §§ 535, 541 BGB; 890 ZPO
AG Berlin-Neukölln, AZ: 10 C 456/11, 12.04.2012
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1. Eine Anlage, welche zumindest über die Sommermonate aufgebaut wird, ist von Dauer, weil sie wegen des Verbleibs über mehrere Monate hinweg, den Charakter einer nur vorübergehenden Veränderung verloren hat. Unerheblich für das Vorliegen einer baulichen Veränderung ist, ob ein Substanzeingriff in das Gebäude vorgenommen wurde.

2. Genehmigungspflichtig sind auch solche Einrichtungen, die nach außen in Erscheinung treten oder durch deren Anbringung die Interessen des Vermieters tangiert werden. Das Anbringen eines Katzennetzes im Balkonbereich stellt eine Einrichtung in diesem Sinne dar, weil sie nach außen in Erscheinung tritt.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob die Klage hinsichtlich des Antrags auf Beseitigung des Katzennetzes begründet ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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