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Generelles Tierhalteverbot von Hunden und Katzen im Mietvertrag ist unwirksam; §§ 307, 535 BGB
AG Köln, AZ: 222 C 205/12, 25.10.2012
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Ein formularvertragliches Verbot der Hunde- und Katzenhaltung ist unwirksam, wenn es generell gelten soll, ohne die Möglichkeit einer Interessenabwägung. Selbst die Haltung eines Blindenhundes wäre nach der Vertragsklausel verboten. Dieser Ausschluss jeglicher Interessenabwägung führt dazu, dass die Vertragsklausel unwirksam ist.

Die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung bei nichtigem Verbot im Mietvertrag ist im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden (Anschluss BGH, 14. November 2007, VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218).

Die Beseitigung eines Katzennetzes auf dem Balkon einer Mietwohnung kann der Vermieter jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn das Netz kaum sichtbar ist.
Die Entscheidung des Amtsgericht Köln entspricht bzgl. der Gestattung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung einer neueren gefestigten Rechtsprechung.

Bzgl. der Zulässigkeit eines Katzennetzes auf dem Balkon ist diese (Einzelfall-) Entscheidung wegen der damit verbundenen baulichen Veränderung zweifelhaft und sicherlich nicht zu verallgmeinern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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