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Streitigkeit über die Einordnung der Kosten einer erfolglosen Einziehungsklage als Verwaltungskosten ist eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG; §§ 16 Abs. 7, 18, 62 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 281/12, 10.10.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nichtzulassungsbeschwerde BGH Abmeierungsklage Kostenerstattung Verwaltungskosten Rechtsanwalt frank DOhrmaNN Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft
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