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Zur Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Berufungsgerichts in WEG-Sachen, §§ 49a, 66 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG
OLG Stuttgart, AZ: 13 W 38/11, 12.01.2012
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Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.

Bei der Bestimmung des Streitwerts gemäß § 49a GKG steht dem Gericht ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen zu. Anders verhält es sich lediglich in einem Verfahren der weiteren Beschwerde, in dem nur (noch) gerügt werden kann, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts im Sinne der §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung insgesamt angefochten und steht somit die gesamte Jahresabrechnung im Streit, bestimmt sich das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG dennoch grundsätzlich nicht nach dem gesamten Nennbetrag der in der Abrechnung als Ausgaben eingestellten Kosten. Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 nichts geändert (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010 - 1 W 54/10, ZMR 2011, 56; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, 887).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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