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Ist das (Nicht-)Bestehen eines gesetzlichen, insbesondere nachbarrechtlichen Anspruchs der Beklagten, von den Klägern die Kündigung des Mietvertrages mit den Mietern zu verlangen, streitgegenständlich, ist weder § 9 ZPO, noch § 41 GKG anwendbar.

Dennoch ist § 9 ZPO als Grundlage heranzuziehen und der Streitwert auf die zweifache Jahresmiete zu schätzen.
OLG Hamm, AZ: I-5 W105/23, 28.07.2025
Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Beseitigung und Wiederherstellung ist nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres, in welchem die Veränderung erfolgte aufgrund der regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar.

Im Rahmen einer Zweier-Gemeinschaft muss sich die GdWE das Wissen bzw. die Kenntnisse der einzelnen Wohnungseigentümer ohne Weiteres als eigene zurechnen lassen.

Zwar kann in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum ein Anspruch auf Duldung der Beseitigung einer (rechtswidrigen) Eigentumsbeeinträchtigung zustehen. Allerdings unterliegt die Geltendmachung dieses Anspruchs auch den Grundsätzen der Verwirkung.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 27/23 WEG, 25.07.2025
Ein Beschluss ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die Verwaltung damit ermächtigt worden ist, "einen Anwalt" bzw. "eine Anwaltskanzlei" zu beauftragen und mit dieser eine Vergütungsvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 150,00 € bis 300,00 € abzuschließen. Die entsprechende Kompetenz für eine solche Delegation folgt aus § 27 Abs. 2 WEG.

Es ist gerade Ausfluss der delegierten Entscheidungsbefugnis der Verwaltung, nach Maßgabe der von den Eigentümern vorgegebenen Richtlinien erst nachfolgend einen (geeigneten) Rechtsanwalt auszuwählen. Ob die Verwaltung dabei Vergleichsangebote einholt oder nicht, ist von ihr im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums eigenverantwortlich zu entscheiden.


(a.A.: LG Karlsruhe; Az. 11 S 68/22; AG Bochum, Az.: 95 C 25/23; AG Charlottenburg, Az.: 72 C 15/18)
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 3/25 WEG, 25.07.2025
Ist ein Beschluss zur Gestattung baulicher Veränderungen ordnungswidrig, erwächst daraus keine Ermessensreduzierung auf Null, also darauf, mit einem Zweitbeschluss eine Regelung, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, zu treffen.

Die Möglichkeit, sich gegen Störungen, die von den aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses umgesetzten baulichen Veränderungen bzw. deren Nutzung ausgehen, zur Wehr zu setzen, bleibt davon unberührt.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 38/24 WEG, 25.07.2025
Wird ein Wohnungseigentümer gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in Anspruch genommen, findet das Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung Anwendung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war.

Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums setzt nicht zwingend einen Substanzeingriff voraus, sondern kann auch bei einer sonstigen auf Dauer angelegten Maßnahme, die das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändert, gegeben sein
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 29/24, 18.07.2025
Gemäß § 24 Abs. 1 WEG ist nämlich nur die Verwaltung berechtigt, Eigentümerversammlungen einzuberufen. Lediglich in den Fällen, in denen es keine Verwaltung gibt oder diese sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen, dürfen der Beiratsvorsitzende, dessen Vertreter oder ein gerichtlich hierzu ermächtigter Eigentümer Eigentümerversammlungen einberufen, § 24 Abs. 3 WEG.

Beruft eine dieser Personen eine EigentümerversammIung ein, ohne dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG vorliegen, so sind dort gefassten Beschlüsse formell fehlerhaft und anfechtbar.
AG Bottrop, AZ: 20 C 11/25, 18.07.2025
Grundstücksnachbarn können durch eine Vereinbarung und gemeinsame Errichtung eines Zaunes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von §§ 705 ff. BGB mit dem gemeinsamen Zweck der Einfriedung der Grundstücke werden.

Die nachträgliche Feststellung, dass die festgelegte Grundstücksgrenze nicht der tatsächlichen entspricht lässt sich grundsätzlich unter § 313 BGB subsumieren und kann folglich eine Vertragsanpassung begründen.

Ansprüche aus §§ 705 ff. BGB i V.m. § 313 BGB bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse ist dann nicht gegeben, wenn die Störung in die eigene Risikospähre fällt.
AG Recklinghausen, AZ: 11 C 5/25, 15.07.2025
Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können auch juristische Personen (hier: Gemeinde) bestellt werden, nicht aber - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.

Erweist sich das in die juristische Person gesetzte Vertrauen nach der Wahl als nicht gerechtfertigt, können die Wohnungseigentümer die juristische Person im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zudem im gesetzlichen Regelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Beirat abberufen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 225/24, 04.07.2025