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Das Ablehnungsrecht eines Richters ist verwirkt, wenn eine Partei trotz Kenntnis eines vermeintlichen Ablehnungsgrundes in sachbezogener Weise vor dem ihr abgelehnten Richter in Form von Stellungnahmen und einem Klageabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung agiert hat.
AG Gladbeck, AZ: 11 C 114/23, 10.12.2025
Begehrt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung, muss er vor Beschlussfassung genau den Umfang und das Ausmaß der begehrten Änderung, ggfls. unter Vorlage von Planungsskizzen, Zeichnungen und Baubeschreibungen, bezeichnen, aus denen hervorgeht, was konkret Gegenstand der baulichen Veränderung sein soll.

Ein Beschluss, der nur die Genehmigung des "Ausbaus des Spitzbodens zu Wohnzwecken" zum Inhalt hat, ohne weitere Angaben zu dem konkreten Bauvorhaben anzugeben ist zu unbestimmt und somit nichtig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 27/25, 21.11.2025
Wird der Vertreter eines Wohnungseigentümers auf der Versammlung nicht zugelassen, sind alle Beschlüsse anfechtbar. Eine Nichgtigkeit kommt nicht in Betracht, wenn der Ausschluss nicht in der Person des Eigentümers, sondern in der Personen des Vertreters liegt (sehr str.).
AG Herne, AZ: 28 C 3/25, 11.11.2025
Eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft muss in einem Beschlussanfechtungsverfahren von allen nichtklagenden Wohnungseigentümern gemeinschaftlich vertreten werden.

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann jedoch dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten und Klageabweisung beantragen, auch wenn die Hauptpartei (hier: die GdWG) keine eigenen Anträge stellt.

Sollen einem Wohnungseigentümer die Kosten für ein von ihm verursachtes verlorengegangens Gerichtsverfahren eingefordert werden, liegt keine Nichtigkeit eines solchen Beschlusses vor. Ob ein derartiger Anspruch tatsächlich besteht ist nicht Gegenstand der Beschlussfassung.
AG Witten, AZ: 25 C 1/25, 27.10.2025
Ein Wohnungseigentümer haftet nicht für Undichtigkeiten an der Außenfassade, wenn er ohne Beschluss seine Fenster im Rahmen der Fassadensanierung austauscht und im nachhin Feuchtigkeitsschäden festgestellt werden, die auch schon vor dem Fenstertausch vorhanden waren.
AG Bottrop, AZ: 20 C 5/25, 17.10.2025
Das Anbringen einer Kameraattrape an der Fassade eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenhauses stellt bereits aufgrund der damit einhergehenden Einwirkung auf die Substanz des Gebäudes eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG dar.

Die Neuerrichtung eines zerstörten Gartenhauses ist ohne Zustimmung der Gemeinschaft nicht zulässig und ist auf Verlangen der WEG abzureißen. Auch eine bloße Sanierung hätte einer Gestattung der WEG bedurft.

Ein Wohnungseigentümer darf ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft keine Leitungssysteme und Bauteile erneuern, auch wenn aufgrund der Baufälligkeit der bestehenden Anlage Sanierungsbedarf bestanden hat.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 20/25, 14.10.2025
Ein Verwalter handelt nicht grob pflichtwidrig, wenn er einen falschen Versammlungsort wählt und die dort gefassten Beschlüsse wegen dieses Einwands erfolgreich angefochten werden.

Eine Hausverwaltung ist nicht verpflichtet, eine Bescheinigung nach § 35a EStG zu erteilen. Diejenigen Wohnungseigentümer, die eine solche Bescheinigung benötigen, können sich selbst an die Verwaltung wenden und die Bescheinigung gegen Zahlung einer Mehrvergütung anfordern.
LG Aurich, AZ: 1 S 75/25, 07.10.2025
Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen.

Daneben kann auch der frühere Verwalter aus dem Verwaltervertrag weiterhin verpflichtet sein, die Jahresabrechnung zu erstellen, sofern die Pflicht der Gemeinschaft bereits während seiner Amtszeit entstanden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 206/24, 26.09.2025