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Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei Straftaten begeht, hierunter fällt insbesondere der Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB.
Hierbei muss die Straftat einen Bezug zum Mietverhältnis haben.
AG Bottrop, AZ: 12 C 44/22, 23.09.2024
Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.
Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung nicht bewusst war, dass sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 139/23, 19.07.2024
Beabsichtigt der Vermieter, die Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken zu beziehen, sondern dort zugleich überwiegend einer (frei-)beruflichen Tätigkeit nachzugehen (hier: Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei), wird es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig ausreichen, dass ihm bei verwehrtem Bezug ein beachtenswerter beziehungsweise anerkennenswerter Nachteil entstünde.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 286/22, 10.04.2024
Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 81/23, 22.03.2024
Erhebt der Verwalter im Namen der GdWE Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Befugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.
Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vereinbart, dass die Wohnungseigentümer weitgehend so gestellt werden sollen, als handelte es sich um real geteilte Grundstücke, begründet nicht jeder Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Norm einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB; vielmehr muss der Norm Drittschutz zukommen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 119/23, 08.03.2024
Weder der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage („Duplexparker“) noch der einzelne Stellplatz auf einem Parkpalettensystem („Palettenparker“) ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG aF sondereigentumsfähig.
Nach der Neuregelung für Stellplätze in § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG n.F. kann auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 46/23, 07.03.2024
Ist ein Hotelbetrieb durch das Verbot einer Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken als Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie daran gehindert, dem Gast den Gebrauch des Hotelzimmers im vereinbarten Leistungszeitraum zu gewähren, ist ihm die geschuldete Leistung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB (rechtlich) unmöglich.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 363/21, 06.03.2024
Die Schuldhaftigkeit der dem Wohnraummieter zur Last gelegten Pflichtverletzung ist eine Kündigungsvoraussetzung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
LG Berlin II, AZ: 67 S 179/23, 05.03.2024
Der Vermieter kann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden in erheblichem Maße gestört hat, trotz des Besitzrechts an der Wohnung und des Bestimmungsrechts des Mieters, wer sich in seiner Wohnung aufhält, ein Hausverbot aussprechen.
Ein Verstoß hiergegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
LG Hamburg, AZ: 311 S 89/23, 09.02.2024
Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen.
Verlangt ein Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs darlegen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 244/22, 09.02.2024
Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.
Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten; einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 6/23, 09.02.2024
Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 162/22, 26.01.2024
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB insbesondere aber dann vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden derartig nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 30 C 86/23, 11.12.2023
Einem Mieter ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Vermietersauf das Mietkautionskonto zuzugreifen.
Es entlastet den Mieter nicht, dass seine Bank es versehentlich versäumt hatte, für besagtes Konto einen Sperrvermerk einzutragen.
Die Heilungswirkung des § 569 Abs. 2 a S. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB (Heilungswirkung durch Nachzahlung der Kaution) kommt nicht in Betracht, wenn es nicht um den Verzug mit der (erstmaligen) Leistung der Mietsicherheit geht.
LG München I, AZ: 14 S 10546/22, 23.11.2023
Eine ordnungsgemäße Sonderumlage muss alle Anforderungen erfüllen, die auch für einen Wirtschaftsplan gelten. Insbesondere muss der Gesamtbetrag der Umlage und die anteilmäßige Belastung der Wohnungseigentümer beziffert werden.
Allein die Absicht, bei nicht ausreichender Rücklage den Rest durch eine Sonderumlage aufzubringen, stellt keine Beschlussfassung über eine Sonderumlage dar, sondern nur die Ankündigung, eine solche ggfls. noch zu beschließen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/23, 10.11.2023
Der Streitwert für die Anfechtung einer Abrechnung gem. § 28 Abs. 2 WEG bestimmt sich nach dem Nennbetrag der Abrechnung, nicht nach der Beschwer des Klägers.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 67/22, 09.11.2023
Eine zu Beweiszwecken eingesehene Videoaufzeichnung ist ohne weitere Voraussetzungen verwertbar, wenn eine Rüge nach § 295 ZPO unterblieben ist.
Bei besonders schweren Beleidigungen und Bedrohungen liegt eine Grenzüberschreitung, die zwanglos die außerordentliche Kündigung trägt.
Der Mieter muss im Rahmen der Rückgabe der Mietsache auch Umbauten und sonstige bauliche Änderungen ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten beseitigen, selbst wenn der Vermieter die Zustimmung zur Änderung erklärt hat.
LG Essen, AZ: 10 S 123/22, 06.11.2023
Bewusst unrichtiges Vorbringen eines Mieters innerhalb eines Mietrechtsstreits kann eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründende Pflichtverletzung darstellen.
Dem Fehlverhalten des Mieters kann dann ein geringeres Gewicht beizumessen sein, wenn es der Abwehr einer unberechtigten Kündigung durch den Vermieter gedient haben sollte, weil es dann die Folge einer ihrerseits begangenen Vertragsverletzung wäre.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 147/22, 25.10.2023
Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30.11.2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem (Einzel-)Wirtschaftsplan entsprechen.
Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 9/23, 25.10.2023
Eine Personengesellschaft ist nach Erwerb der Mietsache und Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis gemäß § 577a Abs. 1a Satz 2 Alt. 1 BGB wegen des Ausspruchs einer Eigenbedarfskündigung ausnahmsweise nicht von der gesetzlichen Kündigungssperre des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB erfasst, wenn sämtliche ihrer Gesellschafter zum Zeitpunkt des Erwerbes derselben Familie angehörten.
LG Berlin I, AZ: 67 S 119/23, 19.10.2023