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Wirkt ein Schuldner an der Wertermittlung eines Grundstücks gem. § 74a ZVG nicht mit, kann er Fehler der Wertermittlung im Beschwerdeverfahren nicht mehr rügen.
LG Duisburg, AZ: 11 T 125/13, 22.10.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Teilungsversteigerung Zwangsversteigerung Wertfestsetzung Gutachter Bausachverständiger Wertermittlung rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Gutachten Rechtzeitigkeit Besichtigungstermin Grundstück
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