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Eigentümergemeinschaft haftet nur bei Verschulden für Wasserschaden in einer Wohnung, wobei der Verband nicht für ein Verschulden des Verwalters einzustehen hat; §§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG; 278 BGB
LG Berlin I, AZ: 85 S 179/12, 02.04.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Gestaltungsklage § 21 Abs. 8 WEG Haftung Verzug Feuchtigkeitsschaden Wasserschäden Rohrbruch Schadensersatz Renovierung Sondereigentum gemeinschaftseigentum Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Verrichtungsgehilfe Erfüllungsgehilfe Organhaftung Stellvertreter
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