Detailansicht Urteil
Gerichtsvollzieher muss vor Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem unklaren Vollstreckungstitel zur Räumung einer Wohnung zunächst versuchen, den Vollstreckungsinhalt durch Auslegung zu ermitteln; §§ 766, 885 Abs. 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 61/12, 11.04.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsvollstreckung Räumung gerichtsvollzieher Zwangsräumung Anbau Durchbruch Wintergarten gemeinsdame Stromversorgung Wasserversorgung
Ähnliche Urteile
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Privater Waffenhändler hat keinen Anspruch auf Videoüberwachung seines Grundstücks
- Fristlose Kündigung des Mietvertrages nach Drohung des Mieters mit dem Gebrauch einer Gaspistole
- Wohnungseigentümer müssen Kameraattrappen und bauliche Veränderungen nicht dulden - Klage auf Unterlassen auch ohne Beschluss zulässig -Kein Zurückbehaltungsrecht zwischen Geldforderung und Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Verkehrsunfall Verwalter Telefonwerbung Protokoll Kurioses Organisationsbeschluss Eigentümerversammlung Kündigung Nutzungsentschädigung Beirat Mietminderung Makler Schimmel Garage Arzthaftung Tierhaltung Sondereigentum Abschleppen Treppenlift Verwaltungsbeirat Anfechtungsklage Abmahnung Jahresabrechnung Veränderung Gemeinschaftseigentum Beschluss Miete Teilungserklärung Wurzeln Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer Eigenbedarfskündigung Einstimmigkeit Nachbarrecht Gegenabmahnung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dabei muss der Gerichtsvollzieher notfalls zusätzliche Anstrengungen unternehmen und Baupläne einsehen oder Hilfspersonen hinzuziehen, um den Umfang der Zwangsvollstreckung zu ermitteln. Erst wenn dies nicht möglich ist, kann er die Zwangsvollstreckung einstellen.
Damit wird dem Vermieter die Zwangsvollstreckung erheblich erleichtert, wenn erst im Rahmen des Erkenntnisverfahrens aufgetretene Veränderungen an dem vermieteten Objekt bekannt werden.