Detailansicht Urteil
Gerichtsvollzieher muss vor Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem unklaren Vollstreckungstitel zur Räumung einer Wohnung zunächst versuchen, den Vollstreckungsinhalt durch Auslegung zu ermitteln; §§ 766, 885 Abs. 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 61/12, 11.04.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsvollstreckung Räumung gerichtsvollzieher Zwangsräumung Anbau Durchbruch Wintergarten gemeinsdame Stromversorgung Wasserversorgung
Ähnliche Urteile
- Streiwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
- Gebührenstreitwert für die Anfechtung einer Jahresabrechnung ist der Nennbetrag zugrunde zu legen.
- Abgrenzung Leihvertrag - Mietvertrag: Instandsetzung durch Mieter als Mietzahlung?
- Garageneigentümer müssen Garagentore selber Instand setzen / abweichende Kostenregelung in der Teilungserklärung ist nicht mehr wirksam; §§ 16 Abs. 2, 47 WEG
- Berechtigtes Interesse des Vermieters bei Geltendmachung eines Berufs- oder Geschäftsbedarfs
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abschleppen Teilungserklärung Einstimmigkeit Tierhaltung Wirtschaftsplan Beirat Organisationsbeschluss Abmahnung Gegenabmahnung Miete Verkehrsunfall Arzthaftung Schimmel Sondereigentum Verwalter Wohnungseigentümer Makler Kündigung Garage Nutzungsentschädigung Treppenlift Jahresabrechnung Eigenbedarfskündigung Wurzeln Telefonwerbung Gemeinschaftseigentum Verwaltungsbeirat Beschluss Protokoll Nachbarrecht Eigentümerversammlung Kurioses Anfechtungsklage Mietminderung Veränderung
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dabei muss der Gerichtsvollzieher notfalls zusätzliche Anstrengungen unternehmen und Baupläne einsehen oder Hilfspersonen hinzuziehen, um den Umfang der Zwangsvollstreckung zu ermitteln. Erst wenn dies nicht möglich ist, kann er die Zwangsvollstreckung einstellen.
Damit wird dem Vermieter die Zwangsvollstreckung erheblich erleichtert, wenn erst im Rahmen des Erkenntnisverfahrens aufgetretene Veränderungen an dem vermieteten Objekt bekannt werden.