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Motorradschuhe sind keine Pflicht, das Tragen von Turnschuhen begründet nach einem fremdverschuldeten Unfall deshalb kein Mitverschulden ; §§ 7, 17 StVG, 18, 254 Abs. 1 BGB
OLG Nürnberg, AZ: 3 U 1897/12, 09.04.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Unfall Mithaftung Verschulden Kleidung Sicherheit Sicherheitskleidung Moped Motorroller Verkehrsunfall Verletzung Schmerzendgeld Körperverletzung Schadenersatz Schadensersatz Entschädigung Fremdverschulden Unverschuldet Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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