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Vermieter muss Parabolantenne an seinem Haus trotz vorhandenem Kabelanschluss dulden, wenn diese für die Informationsfreiheit aufgrund der kulturellen Besonderheiten des ausländischen Mieters es erfordert; Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BVR 1314/11, 31.03.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Meinungsfreiheit Informationsfreiheit fernsehen Fernsehn Fernsen Fernsehsender Sender Empfang Kanal Heimatsender Programm Ausland ausländischer Mieter Duldung Antenne Parabolantenne Ausländer Türke Migrant
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Über die Konsequenzen seiner Entscheidung ist sich das BVerfG wohl nicht im klaren gewesen. Bevor künftig ein Vermieter an seinem (womöglich noch denkmalgeschützten) Haus eine Parabolantenne dulden muss, wird er sich zweimal überlegen, an wen er vermietet.
Auch hat das BVerfG nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Anbringen einer Parabolantenne nicht nur dass Haus in seiner Ästhetik und Substanz beeinträchtigt, sondern auch noch einen Nachahmungseffekt andere Mieter heraufbeschwört.
Denn bei allem kulturellen Verständnis wird man zu berücksichtigen haben, das dass das Argument der Informationsfreiheit häufig nur vorgeschoben ist, weil die Anbringung einer Parabolantenne kostenmäßig günstiger ist, als die Benutzung des gebührenpflichtigen Kabelanschlusses.
Das BVerfG (BVerfGE 90, 27) hatte die Informationsfreiheit in einer früheren Entscheidung aus dem Jahre 1994 noch differenzierter gesehen und eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Eigentum und dem Grundrecht auf Informationsfreiheit verlangt.
Nunmehr nimmt das BVerfG gar keine Abwägung der Grundrechte mehr vor, sondern prüft nur noch, ob das Recht auf Informationsfreiheit aufgrund eines berechtigten Interesses des Mieters verletzt ist.
Man hätte vom BVerfG mehr erwarten dürfen. Die Bedeutung der Informationsbeschaffung aus dem Internet war beim BVerfG wohl noch nicht präsent.