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Wiedereinsetzung bei versäumter Anfechtungsfrist wegen fehlender Kenntnis der Beschlussfassung, § 46 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 91/15, 02.06.2015
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Bestimmt die Teilungserklärung zweier räumlich getrennter Häuser, dass für die Gebrauchsregelung in dem einem Haus ein Stimmrechtsverbot des jeweils anderen Hauses existiert, muss die Abstimmung unter Ausschluss der Miteigentümer des jeweils anderen Hauses erfolgen.

Die Mehrheitsverhältnisse müssen dabei für die jeweils stimmberechtigten Hausteile gesondert ermittelt werden.

Der in einem angefochtenen Beschluss betreffend einer Hausflurordnung verwendete Begriff des Hindernisses ist auslegungsfähig und dahin zu verstehen, dass keine Gegenstände aufzustellen sind, welche die Bewegungsfreiheit auf den Hausfluren bzw. den Laubengängen beeinträchtigen.

Sind die Kläger auf den Erhalt des Protokolls der Eigentümerversammlung
angewiesen, dürfen sie den Eingang des Protokolls abwarten,
um sodann, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen der Versäumung der Fristen des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG, eine
Anfechtungsklage zu erheben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop 233 ZPO Kenntnis Fristversäumnis Anfechtungsklage Wohnungseigentümergemeinschaft