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Rente mit 67 für Fussball-Profi: Befristung eines Arbeitsvertrages über mehr als zwei Jahre unzulässig; § 14 TzBfG
ArbG Mainz, AZ: 3 Ca 1197/14, 19.03.2015
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Die Befristung der Arbeitsverträge von Profispielern, insbesondere Fußballprofispielern lässt sich nicht aufgrund hoher Gehälter oder besonderen Renommees der Spieler rechtfertigen, da der Befristungsschutz grundsätzlich ebenso wenig wie der Kündigungsschutz "abkaufbar" sei. Die Schwierigkeiten, gruppendynamische Prozesse und Motivation zu objektivieren, könnten dafür sprechen, die für Solisten im Bühnenbereich anerkannten Sachgründe zu übertragen. Allerdings seien die Interessen der kommerzialisierten Fußballclubs nicht wie die Kunstfreiheit durch spezifische Grundrechte geschützt. Auch in vielen anderen Bereichen des Wirtschaftslebens seien nachlassende Motivation und Leistungsvermögen schwer objektivierbar, ohne dass daraus eine Einschränkung des Kündigungsschutzes abgeleitet würde.

Dem Interesse an einer überschaubaren und geringeren Bindungsdauer des Vertrages muss deshalb ein besonderes den übrigen Sachgründen vergleichbares Gewicht zukommen.

Dass im vorliegenden Fall die Befristung neben dem möglichen, drohenden Verschleiß aufgrund der Beanspruchung im Beruf auch auf die altersbedingte Ungewissheit der Leistungsentwicklung gestützt wird und damit zumindest mittelbar das Alter zum Befristungsgrund erhoben wird, ist dem Sachvortrag der Parteien mit aller Deutlichkeit zu entnehmen. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken. Eine Erhebung des Alters zum Befristungsgrund kommt schon wegen des Verbots der Altersdiskriminierung, §§ 7,1 AGG, nicht in Betracht. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Ziffer 5 AGG (Renteneintrittsalter) kann sie angesichts des Alters des Klägers nicht rechtfertigen.

Ein generelles Bedürfnis des Publikums am Personalwechsel im Spitzensport dürfte sich erst und nur dann konkret einstellen, wenn der sportliche Erfolg ausbleibt. Über die Beliebtheit bei Fans und deren Fortdauer entscheidet vielmehr im Wesentlichen der Erfolg. Wäre ein solches - erfolgsunabhängiges - Abwechslungsbedürfnis objektivierbar, so führte es dennoch mangels Gewicht nicht zu einer Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverhältnissen als Sachgrund. Dem stehen gewichtige Bestandsschutzinteressen auf Arbeitnehmerseite entgegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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