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Ordnungsgemäße Ladung zur Eigentümerversammlung durch Zustellung der Einladung durch den Verwalter an sich selbst; § 23 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 263/13, 04.11.2014
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Ist mit einer WEG-Verwalterin ein gesonderter Mietverwaltungsvertrag abgeschlossen und der Verwaltung aufgrund der dort getroffenen Regelung eine Vollmacht zur Entgegennahme der Versammlungseinladungen erteilt worden, ist in der Zustellung der Einladung an sich selbst kein treuwidriges Verhalten der Verwalterin zu sehen.

Denn es liegt in der Hand eines jeden Eigentümers, der Verwalterin eine entsprechende Vollmacht zu erteilen oder aufgrund der damit verbundenen Risiken von einer Vollmachtserteilung abzusehen. Die Vollmachten sind dazu im vollen Bewusstsein erteilt worden, dass die Verwalterin zugleich Wohnungsverwalterin der Gemeinschaft ist, was ohne weiteres auch eine Zustellung der Einladung an sie selbst zur Folge haben kann. Eine Zustellung an die entsprechenden Eigentümer ist aufgrund der privatautonomen abweichenden Vereinbarung dann nicht mehr notwendig.

Etwaige Pflichtverstöße der Verwalterin im Zusammenhang mit den Formalien der Versammlung oder des Protokolls sowie diesbezügliche Auskunftsverweigerungen begründen auch nicht die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, sondern führen im Ergebnis allenfalls zu einer Schadensersatzpflicht der Verwaltung.
Die Entscheidung des LG Dortmund zeigt, wie gefährlich es für einen Wohnungseigentümer werden kann, wenn er einen Verwaltervertrag mit umfassenden Vollmachten unterschreibt. Dies führt faktisch dazu, dass ein Verwalter den von ihm vertretenen Eigentümer von der gesamten Willensbildung in der Gemeinschaft völlig isolieren kann. Daher kann nur vor umfassenden Vollmachterteilungen gewarnt werden, insbesondere, wenn der beauftragte Miet-Verwalter des Sondereigentums zugleich auch noch der WEG-Verwalter ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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