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Fallen Vermieter und Eigentümer einer Mietwohnung tatsächlich auseinander, gilt der gesetzliche Grundsatz des § 566 BGB "Kauf bricht mit nicht" nicht; Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 164 Abs. 2. § 275 Abs. 1, 311a Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 744/13, 12.09.2013
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die zutreffende Entscheidung des BVerfG klärt nunmehr endlich das in der Praxis immer wieder auftretende Problem, dass im Mietvertrag als Vermieter nicht der Grundstückseigentümer, sondern ein Dritter (meist Verwalter) irrtümlich eingetragen ist. Die Instanzgerichte hatten in der Vergangenheit dieses Problem aus Praktikablitätsgründen immer wieder fälschlicherweise über eine analoge Anwendung des § 566 BGB zu lösen versucht. Diese Rechtsprechung dürfte nunmehr ihr Ende gefunden haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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