Neuste Urteile
Ruft ein Nichtberechtigter die Versammlung der Eigentümer ein, sind auf dieser Versammlung gefasste Beschlüsse anfechtbar. Das gilt auch für einen Verwalter, der dazu nicht mehr berufen ist.
Vorjahresrückstände sind nicht Bestandteil der Jahresabrechnung und dürfen dort nicht eingestellt werden. Ein derartiger Beschluss ist nichtig.
Der aus einer im Vorjahr erhobenen Sonderumlage für eine erst im Folgejahr beendete Baumaßnahme verbliebene Liquiditätsüberschuss ist im Rahmen der Abrechnung des Folgejahres auszukehren.
AG Kiel, AZ: 111 C 79/24, 19.12.2024
Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eine Entziehunsgklage gem. § 17 WEG ist keine Prozessvoraussetzung. Die Möglichkeit des Verwalters rechtswirksam zu handeln, und damit zu klagen, ergibt sich aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG.
Jahrelange unerträgliche Gerüche aus einer Eigentumswohnung können zur Entziehung des Wohneigentums führen.
Um eine Einziehungsklage gem. § 17 WEG durch einen Umlaufbeschluss wirksam zu beschließen, ist die Zustimmung des nach § 25 Abs. 4 WEG nicht stimmberechtigten Eigentümers, dessen Wohnung entzogen werden soll, zumindest insoweit erforderlich, als er diesem Umlaufverfahren zustimmen muss.
AG Lörrach, AZ: 3 C 855/23, 16.12.2024
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussersetzungsklage über einen Wirtschaftsplan ist gegeben, wenn ein Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung auf einer Eigentümerversammlung stand und es zu keiner positiven Beschlussfassung gekommen ist.
Der Umstand, dass die Kläger einen spezifisch auf die Genehmigung des Wirtschaftsplans gerichteten Antrag gestellt haben, ist unschädlich. An den Wortlaut eines konkreten Klageantrags ist das Gericht im Rahmen der Beschlussersetzungsklage nicht gebunden.
Anders als der einfache Nebenintervenient kann der streitgenössische Nebenintervenient Rechtsmittel auch dann einlegen, wenn dies dem Willen der Partei nicht entspricht. Ebenso kann er einem durch die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft erklärten Anerkenntnis widersprechen, und zwar auch dann noch, wenn er im ersten Rechtszug noch nicht beigetreten war.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 59/24, 05.12.2024
Der Verwalter haftet nicht für die entgangene Courtage eines Versicherungsmaklers, wenn die Gebäudeversicherung wegen einer bereits bestehenden Versicherung nicht zustande kommt.
Eine Pflichtverletzung wegen Nichtkündigung der bestehenden Versicherung kommt grds. nicht Betracht.
Darüber hinaus ist die Maklerprovision als Vermögensschaden nicht von § 823 BGB geschützt.
AG Bottrop, AZ: 8 C 154/24, 05.12.2024
An die Bestimmtheit von Beschlüssen sind keine überzogenen Anforderungen - auch nicht an die mögliche Bezugnahme - zu stellen.
Ob die Angebote tatsächlich zur Beschlusssammlung gelangten bzw. die Verwaltung diese als Anhang zum Protokoll mitübersandt hatte, ist für die Feststellung der Nichtigkeit wegen fehlender Bestimmtheit des Beschlusses ohne Bedeutung.
Die Gestattung einer baulichen Veränderung mit der Befugnis, dem Wohnungseigentümer im Detail eine gewisse Gestaltungsfreiheit bei der Farbwahl zu überlassen, ist ebenfalls vom weiten Ermessen der Wohnungseigentümer gedeckt.
Die dem Wohnungseigentümer übertragene Wahl kann er nur dahingehend ausüben, dass die Grenzen der grundlegenden Umgestaltung (§ 20 Abs. 4 WEG) nicht überschritten werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 62/24, 03.12.2024
Grundsätzlich ist das Selbsthilferecht des Grundstückseigentümers wegen eines widerrechtlich parkenden Fahrzeugs nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt.
Allerdings ist die Selbsthilfe durch das in § 226 BGB normierte Schikaneverbot begrenzt.
Handelt es sich um Mietvertragsparteien, gelten für beide Parteien wechselseitige Rücksichtnahmepflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB. Diese wirken sich auch im Rahmen der Besitzstörungsrechte aus.
AG Bottrop, AZ: 8 C 126/24, 28.11.2024
Ein Beschluss, der einem Wohnungseigentümer einen Geldbetrag (hier: 12.000,00 €) zur Sanierung seiner Terrasse in Eigenregie zubilligt, ist unzulässig.
Zu den erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen gehört die Einholung eines Gutachtens als Vorfeldmaßnahme, um die Schadensursache zu ermitteln. Denn ohne genaue Kenntnis der Ursache ist eine nachhaltige Schadensbehebung nicht möglich.
AG Bottrop, AZ: 20 C 11/24, 28.11.2024
Der Verwalter kann ein erweitertes Pflichtenprogramm zur Bauüberwachung anbieten. Der Senat erachtet in diesem Zusammenhang den Kenntnisstand eines fachkundigen Dachdeckers für maßgeblich, welcher über den eines durchschnittlichen Bauherrn hinausgeht, dabei aber nicht dem eines Architekten entsprechen muss.
Eine weitergehende Pflicht aus dem Verwaltervertrag, der GdWE die Beauftragung eines Architekten oder Bauingenieurs zur Überwachung der Dacharbeiten zu empfehlen, bestand nicht.
OLG Hamm, AZ: I-21 U 60/22, 26.11.2024