Neuste Urteile
Nach § 940a Abs. 2 ZPO ist die Räumung von Wohnraum anzuordnen, wenn ein Dritter im Besitz der Mietsache ist, gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung über die Räumungsklage gegen den Mieter Kenntnis erlangt hat.
Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn ein Versäumnisurteil ergangen ist, gegen welches durch den Mieter Einspruch zwischenzeitlich eingelegt wurde.
AG Bottrop, AZ: C 367/24, 20.01.2025
Die Beschlussfassung zur Beauftragung einer Firma mit der Durchführung von Arbeiten, ohne dass zuvor auch nur ein Angebot eingeholt worden ist, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Einem Miteigentümer, welcher eigenmächtig lnstandhaltungsmaßnahmen durchführt, steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu.
AG Dorsten, AZ: 3 C 235/23, 16.01.2025
Ist eine rechtzeitige Wiederbestellung des Verwalters versäumt worden, kann dieser nicht etwa rückwirkend bestellt werden. Die organschaftliche Stellung kann nur für die Zukunft begründet werden.
War die Hausverwaltung für ein Jahr im Wege der Beschlussersetzungsklage durch das Gericht bestellt worden, beginnt die Jahresfrist mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit dessen Rechtskraft.
Beruft ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellzeit eine Eigentümerversammlung ein und hält diese ab, sind alle Beschlüsse wegen formaler Mängel anfechtbar.
AG Kiel, AZ: 111 C 15/24, 16.01.2025
Ein Eigentümer ist bei einer Beschlussersetzungsklage über einen Wirtschaftsplan zunächst aufgrund des Urteils des Amtsgerichts zu den entsprechenden Zahlungen verpflichtet.
Die Anfechtung des Anerkenntnisurteils im Wege der Berufung hat insofern keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. BGH V ZR 167/13). Unerheblich ist hierbei, wenn die nEigentumseinheit im Laufe des Jahres 2024 veräußert wurde. Denn mit dem Zahlungsverzug war bereits die Gesamtjahresrate fällig.
AG Wesel, AZ: 26 C 91/24, 16.01.2025
Die Vollstreckung eineses Versäumnisurteils in Form der Zwangsräumung stellt kein erledigendes Ereignis dar.
Hat der Vermieter den Rechtsstreit nach Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher für erledigt erklärt, kann der Mieter Feststellung die Unwirksamkeit der Kündigung im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage begehren.
Eine Kündigung in der Klageschrift vor dem 17.07.2024 genügt wegen des sog. Medienbruchs nicht der Schriftform des § 126 BGB. Die Vorschrift des § 130e ZPO ist erst am 17.07.2024 in Kraft getreten.
AG Bottrop, AZ: 8 C 284/23, 09.01.2025
Ein Anspruch auf Vorlage eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann nicht aus einer Klausel im Mietvertrag begründet werden. Eine solche AGB ist nach § 305c BGB unwirksam.
Vor dem Hintergrund, dass laut Mietvertrages die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, kann und muss ein Mieter nicht damit rechnen, dass ihm in einer Zusatzvereinbarung die Verpflichtung auferlegt wird, (zusätzlich) eine eigene Versicherung abzuschließen.
AG Essen-Borbeck, AZ: 5 C 355/24, 20.12.2024
Ruft ein Nichtberechtigter die Versammlung der Eigentümer ein, sind auf dieser Versammlung gefasste Beschlüsse anfechtbar. Das gilt auch für einen Verwalter, der dazu nicht mehr berufen ist.
Vorjahresrückstände sind nicht Bestandteil der Jahresabrechnung und dürfen dort nicht eingestellt werden. Ein derartiger Beschluss ist nichtig.
Der aus einer im Vorjahr erhobenen Sonderumlage für eine erst im Folgejahr beendete Baumaßnahme verbliebene Liquiditätsüberschuss ist im Rahmen der Abrechnung des Folgejahres auszukehren.
AG Kiel, AZ: 111 C 79/24, 19.12.2024
Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eine Entziehunsgklage gem. § 17 WEG ist keine Prozessvoraussetzung. Die Möglichkeit des Verwalters rechtswirksam zu handeln, und damit zu klagen, ergibt sich aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG.
Jahrelange unerträgliche Gerüche aus einer Eigentumswohnung können zur Entziehung des Wohneigentums führen.
Um eine Einziehungsklage gem. § 17 WEG durch einen Umlaufbeschluss wirksam zu beschließen, ist die Zustimmung des nach § 25 Abs. 4 WEG nicht stimmberechtigten Eigentümers, dessen Wohnung entzogen werden soll, zumindest insoweit erforderlich, als er diesem Umlaufverfahren zustimmen muss.
AG Lörrach, AZ: 3 C 855/23, 16.12.2024